Arbeitslosenentschädigung (ALE)
Zweck
Die Arbeitslosenentschädigung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall bieten.
Die Entschädigung wird direkt von der zuständigen Arbeitslosenkasse an die Betroffenen ausbezahlt.
Wer ist versichert?
Personen mit einer unselbstständigen Tätigkeit (Angestellte) sind in der Regel ALV-beitragspflichtig und somit auch gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit versichert. Der Arbeitgeber zieht den ALV-Beitrag direkt vom Lohn ab und entrichtet diesen der AHV-Ausgleichskasse.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass Personen, die keine Beiträge leisten, unter gewissen Umständen trotzdem versichert sind (sogenannte „von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen“).
Selbständigerwerbende gemäss AHV-Gesetz sind nicht beitragspflichtig und somit nicht versichert!
Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?
Dauer des Versicherungsschutzes
Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz an eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gebunden (Ausnahme: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit).
Beginn des Versicherungsschutzes: frühestens nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit.
Ende des Versicherungsschutzes: beim Erreichen des AHV-Rentenalters bzw. bei Vorbezug der AHV-Rente.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt das Prinzip der zweijährigen Rahmenfristen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird eine Rahmenfrist eröffnet. Innerhalb dieser Rahmenfrist gelten in der Regel die zu Beginn festgesetzten Ansprüche.
Insolvenzentschädigung
Die Insolvenzentschädigung deckt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz) den Verdienstausfall für maximal 4 Monate. Die Insolvenzentschädigung wird nur für geleistete Arbeit ausbezahlt. [mehr Infos]
Weitere Informationen können Sie jederzeit bei den Arbeitslosenkassen und den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren einholen.