Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab:
Arbeitslos
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich je nach Kanton bei Ihrer Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV persönlich gemeldet haben.
Lohneinbusse/Arbeitsausfall
Sie müssen einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen.
Wohnen in der Schweiz
Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten (Grenzgänger oder Grenzgängerin), beziehen Sie Ihre ALE in der Regel im Wohnsitzland nach den dort gültigen Vorschriften.
Erwerbsalter
Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben, und Sie haben weder das Rentenalter der AHV erreicht noch beziehen Sie eine Altersrente der AHV.
Beitragszeit
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben.
Haben Sie sich der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und während dieser Zeit keine ALE bezogen, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert.
Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes bereits ALE, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 4 Jahren seit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen.
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz;
- In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
Fehlende Beitragszeit
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen …
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, …
- wenn Sie sich länger als 1 Jahr in einem Nicht-EU/EFTA-Staat aufgehalten und gearbeitet haben;
- wenn Sie Schweizer oder Schweizerin sind oder niedergelassene/r EU- oder EFTA-Staatsangehörige/r und
- eine Beitragszeit von 6 Monaten in der Schweiz in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung aufweisen.
Für in der Schweiz ansässige Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als 1 Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Ehescheidung
- Ehetrennung
- Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
- Wegfall einer IV-Rente
Vermittlungsfähig
Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Info-Service, „Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung“, Nr. 716.800).
Kontrollvorschriften
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.