Auf dieser Seite finden Arbeitgeber und Stellensuchende (siehe unten) die wichtigsten aktuellen Informationen der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Bekämpfung des neuen Coronavirus (COVID-19) und insbesondere zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE).
Der Bundesrat hat beschlossen, auf den 1. Juni 2020 die Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen wieder einzuführen. Unternehmen, die im Mai 2020 bereits über eine Bewilligung für Kurzarbeit verfügen, müssen keine neue Voranmeldung einreichen. Sollte die Bewilligung ablaufen, wird sie von der zuständigen Kantonalen Amtsstelle auf insgesamt max. 6 Monate verlängert.
Aktuelle Informationen für Arbeitgeber
Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Mit der KAE bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen.
Um Arbeitgeber, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht. Zudem hat der Bund weitere Massnahmen getroffen, um Betroffene effektiv zu unterstützen. Neu ist insbesondere:
- Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Die Voranmeldung ist jedoch nach wie vor bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen.
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl der Gesuche reduziert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
- Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist.
- Die Abrechnung der KAE wird vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig); so können auch Vorschüsse auf KAE vereinfacht und schneller bezahlt werden.
- Die Karenzzeit für den Bezug von KAE ist aufgehoben (Unternehmen tragen keinen Selbstbehalt mehr).
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt. Für Personen in Lehrverhältnissen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Diese werden bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% mit einer Pauschale von netto 3320 Franken entschädigt. Für diese Personen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Ein Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können.
- Bestehende Überzeiten müssen nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Arbeitnehmende auf Abruf ausgeweitet.
- Zur Entlastung der Unternehmen ist die maximale Bezugsdauer für KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% oder mehr für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben.
- Zwischenbeschäftigungen werden nicht mehr an die KAE angerechnet.
Achtung: Voranmeldungen von Kurzarbeit müssen von den Arbeitgebern bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eingereicht werden!
Links Kantone
Sämtliche Informationen und FAQ zur Kurzarbeitsentschädigung finden Sie auf der Seite Kurzarbeitsentschädigung von arbeit.swiss.
Das BAG hat in Zusammenarbeit mit der AG Influenza und dem SECO ein Handbuch erarbeitet, das Unternehmen in ihrer betrieblichen Vorbereitung unterstützen soll. Die Vorbereitungspläne sollen hauptsächlich zwei Ziele verfolgen: Die Aufrechterhaltung der betrieblichen Infrastruktur, damit die essentiellen Geschäftsprozesse gewährleistet werden können, sowie die Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz (organisatorische und materielle Planung).
Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
Der Bundesrat hat am 27. Mai entschieden, die Stellenmeldepflicht auf den 8. Juni wieder einzuführen. Die für 2020 erstellte Liste der meldepflichtigen Berufsarten bleibt in Kraft.
Der Bundesrat hatte die Stellenmeldepflicht für den Zeitraum vom 26. März 2020 bis zum 7. Juni 2020 aufgehoben. Damit entfiel für diese Zeit die Pflicht für Arbeitgeber, offene Stellen in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 5% bei öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) zu melden. Ebenfalls musste die öAV den Arbeitgebern keine passenden Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden mehr zustellen.
SECO-Infoline für Unternehmen
Tel: +41 58 462 00 66
Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Kontaktformular «Neues Coronavirus»
E-Mail: coronavirus@seco.admin.ch
Helfen Sie mit, dass wir Ihre Fragen und Gesuche schneller bearbeiten können: Informieren Sie sich soweit wie möglich zuerst via arbeit.swiss und die verlinkten Webseiten!
Aktuelle Informationen für Stellensuchende
Der Schutz der Stellensuchenden vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus und die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) haben für die Arbeitslosenversicherung (ALV) höchste Priorität. Auch während der ausserordentlichen Lage können sich von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei den RAV anmelden und von deren Dienstleistungen profitieren. Die Auszahlung der Taggelder ist jederzeit sichergestellt.
Dennoch hat das Coronavirus einen Einfluss auf gewisse Abläufe im Vollzug der ALV. Die vom Bundesrat getroffenen Entscheidungen mit Bezug zur Arbeitslosenversicherung sind in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung festgehalten.
Anmeldungen und Abmeldungen beim RAV sind nach wie vor möglich und können entweder per E-Mail oder per Post vorgenommen werden. Bei Fragen zu drohender Arbeitslosigkeit, bei An- und bei Abmeldungen vom RAV und für sämtliche weiteren Anfragen empfehlen wir Ihnen, telefonisch oder per Mail mit dem zuständigen RAV Kontakt aufzunehmen.
Adressen der RAV
Um Aussteuerungen zu vermeiden, erhalten alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird dabei um die Dauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verlängert. Diese Änderungen gelten rückwirkend zum 1. März und damit für alle Versicherten, die ab diesem Datum leistungsberechtigt waren und sind. Für weitere Informationen verweisen wir an Ihre zuständige Arbeitslosenkasse.
Arbeitnehmende auf Abruf, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, deren Vertrag nicht gekündigt wurde und die wegen der Pandemie überhaupt nicht mehr abgerufen werden, gelten als arbeitslose Personen mit einem anrechenbaren Erwerbsausfall und haben damit Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung. Zum Nachweis, dass die arbeitslose Person wegen der Pandemie nicht mehr abgerufen wird, ist eine Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen.
Arbeitnehmende auf Abruf, deren Arbeitsvertrag abgelaufen ist, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Um Ihre Anspruchsberechtigung abzuklären, verweisen wir an Ihre zuständige Arbeitslosenkasse.
Einige RAV sind aufgrund der aktuellen Situation geschlossen, die zentralen Dienstleistungen werden jedoch weiter angeboten. Beratungs- und Kontrollgespräche finden unter Umständen nicht persönlich statt. Wir empfehlen Ihnen, direkt mit dem zuständigen RAV Kontakt aufzunehmen, um die offenen Fragen zu klären.
Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Stellensuche ist im Rahmen der Möglichkeiten weiterzuführen. Die RAV messen den erschwerten Bedingungen bei der Stellensuche einen hohen Stellenwert bei und haben die Möglichkeit, die Wiedereingliederungs- und Bewerbungsstrategie der Stellensuchenden entsprechend neu auszurichten.
Auf die monatliche Einreichung des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wird während der Dauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verzichtet. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate März bis August 2020 muss bis zum 5. September 2020 eingereicht werden. Ab dem Monat September gelten für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wieder die üblichen Fristen.
Für weitere Informationen zur persönlichen Wiedereingliederungsstrategie und zur Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen verweisen wir an Ihr zuständiges RAV.
Unter gewissen Voraussetzungen können wieder AMM durchgeführt werden. Für die Abklärung, ob und in welcher Form die AMM durchgeführt werden kann, verweisen wir an Ihr zuständiges RAV.
Allgemeine Informationen zur Arbeitslosigkeit: