Die Informationen auf dieser Seite betreffen die bis am 31. August 2020 geltenden Bestimmungen bezüglich KAE im Zusammenhang mit COVID-19. Sie basieren auf den notrechtlichen Massnahmen des Bundesrats. Auf den 1. September wird wieder weitgehend das normale Verfahren zum Bezug von KAE in Kraft treten. Detaillierte Informationen dazu finden Sie ab Mitte Juli hier auf arbeit.swiss.
Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind.
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.
Um Arbeitgebende, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht. Zudem hat der Bund weitere Massnahmen getroffen, um Betroffene effektiv zu unterstützen. Neu ist insbesondere:
Prozess / Abwicklung
- Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Die Voranmeldung ist jedoch nach wie vor bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen.
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl der Gesuche reduziert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
- Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist.
- Die Abrechnung der KAE wird vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig); so können auch Vorschüsse auf KAE vereinfacht und schneller ausbezahlt werden.
Anspruchsberechtigung
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt. Für Personen in Lehrverhältnissen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Diese werden bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% mit einer Pauschale von netto 3320 Franken entschädigt. Für diese Personen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Ein Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Arbeitnehmende auf Abruf ausgeweitet.
Leistungen / Lohnzahlung
- Die Karenzfrist für den Bezug von KAE ist aufgehoben (Unternehmen tragen keinen Selbstbehalt mehr).
- Bestehende Überzeiten müssen nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
- Zur Entlastung der Unternehmen ist die maximale Bezugsdauer für KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% oder mehr für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben.
- Zwischenbeschäftigungen werden nicht mehr an die KAE angerechnet.
Die notrechtlichen Massnahmen im Bereich KAE enden per 31. August 2020 mit der Anpassung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit COVID-19. Das heisst, dass ab dem 1. September 2020 für den Bezug von KAE wieder das normale Verfahren in Kraft tritt.
Ja, der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, per 1. Juni ...
- den vorübergehenden Anspruch auf KAE für entlöhnte Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung wieder aufzuheben, damit sie ihre Arbeit in Hinblick auf eine Normalisierung der Unternehmenstätigkeit schnell wiederaufnehmen. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai aufgehoben wurden;
• den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Personen in Lehrverhältnissen bzw. Lernende wieder aufzuheben, damit die Ausbildung schnell wieder fortgesetzt werden kann. Lehrmeister können bei Bedarf weiterhin KAE beziehen, sofern die Betreuung der Lernenden jederzeit sichergestellt ist;
• die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wieder einzuführen.
Unternehmen, die im Mai 2020 bereits über eine bewilligte Voranmeldung für Kurzarbeit verfügen, müssen trotz der Wiedereinführung der Voranmeldefrist per 1. Juni 2020 keine neue Voranmeldung einreichen. Sollte die Voranmeldung ablaufen, wird sie von der zuständigen Kantonalen Amtsstelle verlängert.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 …
- die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken; damit haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten bei Bedarf länger von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
- die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzfrist von üblicherweise drei auf einen Tag zu reduzieren.
- für die KAE die Berücksichtigung von Überstunden wieder einzuführen, d. h. die Überstunden der 6 Monate vor Kurzarbeit sind wieder abzubauen, bevor KAE bezogen werden kann.
Diese Verordnungsänderungen gelten für die Abrechnungsperioden von September 2020 bis Dezember 2021.
Unter Berücksichtigung der obengenannten Anpassungen kommt ab dem 1. September 2020 wieder das normale Verfahren zum Bezug von KAE zur Anwendung.
Grundsätzlich ist die Beantragung von KAE hier unter zwei Voraussetzungen möglich:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.
a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf KAE hat:
- das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
- der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
- die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
- die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind;
- deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- die ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen - wie beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen - nicht erbringen können.
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen. Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären und in der Voranmeldung schriftlich zu bestätigen.
Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.
Links Kantone
Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Die Voranmeldung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet.
Links Kantone
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.
Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Monaten ausgerichtet.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.375%.
Die ALV sichert mit der Kurzarbeitsentschädigung die Löhne – dabei haben Arbeitgeber folgendes zu beachten:
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat.
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu entrichten; Arbeitgeberanteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes mit den Arbeitnehmenden vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
Die kantonalen Vollzugsstellen tun ihr Möglichstes, um die Auszahlungen rasch zu tätigen, damit die Arbeitgeber die Löhne bezahlen können. Aufgrund der hohen Zahl von Gesuchen für KAE kann es jedoch zu Beginn bei den Auszahlungen zu gewissen Verzögerungen kommen.
Kurzarbeitsentschädigung:
Wie vorgehen? - Alles auf einen Blick:
Siehe auch Infografik auf dieser Seite!
Weiterführende Informationen und Kontakte
Helfen Sie mit, dass wir Ihre Fragen und Gesuche schneller bearbeiten können: Informieren Sie sich soweit wie möglich zuerst via arbeit.swiss und die verlinkten Webseiten!
SECO-Infoline für Unternehmen:
Tel: +41 58 462 00 66 - Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontaktformular «Neues Coronavirus»
E-Mail: coronavirus@seco.admin.ch
Die zuständige Kantonale Amtstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Voranmeldung und Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantworten. Für spezifische Fragen zu den KAE-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.