Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Willen des Arbeitgebers unabhängige Umstände zurückzuführen sind.
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.
Um Arbeitgebende, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht. Zudem hat der Bund weitere Massnahmen getroffen, um Betroffene effektiv zu unterstützen. Neu ist insbesondere:
Prozess / Abwicklung
- Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für KAE aufgehoben. Die Voranmeldung ist jedoch nach wie vor bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen.
- Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl der Gesuche reduziert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
- Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist.
- Die Abrechnung der KAE wird vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig); so können auch Vorschüsse auf KAE vereinfacht und schneller ausbezahlt werden.
Anspruchsberechtigung
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt. Für Personen in Lehrverhältnissen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Diese werden bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% mit einer Pauschale von netto 3320 Franken entschädigt. Für diese Personen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai.
- Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Ein Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können.
- Der Bundesrat hat beschlossen, dass zusätzliche Arbeitnehmende auf Abruf Anspruch auf KAE erhalten.
Leistungen / Lohnzahlung
- Die Karenzfrist für den Bezug von KAE ist aufgehoben (Unternehmen tragen keinen Selbstbehalt mehr).
- Bestehende Überzeiten müssen nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
- Zur Entlastung der Unternehmen hat der Bundesrat die maximale Bezugsdauer von KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben.
- Zwischenbeschäftigungen werden nicht mehr an die KAE angerechnet.
Die notrechtlichen Massnahmen im Bereich KAE enden per 31. August 2020 mit der Anpassung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit COVID-19. Das heisst, dass ab dem 1. September 2020 für den Bezug von KAE wieder das normale Verfahren in Kraft tritt.
Ja, der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, per 1. Juni ...
- den vorübergehenden Anspruch auf KAE für entlöhnte Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung wieder aufzuheben, damit sie ihre Arbeit in Hinblick auf eine Normalisierung der Unternehmenstätigkeit schnell wiederaufnehmen. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai aufgehoben wurden;
- den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Personen in Lehrverhältnissen bzw. Lernende wieder aufzuheben, damit die Ausbildung schnell wieder fortgesetzt werden kann. Lehrmeister können bei Bedarf weiterhin KAE beziehen, sofern die Betreuung der Lernenden jederzeit sichergestellt ist;
- die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wieder einzuführen.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 …
- die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken; damit haben betroffene Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten bei Bedarf länger von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
- eine vom Arbeitgeber zu tragende Karenzfrist von einem Tag einzuführen.
- für die KAE die Berücksichtigung von Überstunden wieder einzuführen, d. h. diese sind wieder abzubauen, bevor KAE bezogen werden kann (die Arbeitszeit gilt nur dann als verkürzt, wenn sie zusammen mit geleisteten Überstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht).
Diese Verordnungsänderungen treten am 1. September 2020 in Kraft und gelten bis am 31. Dezember 2021.
Unter Berücksichtigung der obengenannten Anpassungen kommt ab dem 1. September 2020 wieder das normale Verfahren zum Bezug von KAE zur Anwendung, wie es bis zum 1. März 2020 vollzogen worden war.
Anspruchsberechtigung
Grundsätzlich ist die Beantragung von KAE hier unter zwei Voraussetzungen möglich:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.
a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf KAE hat:
- das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
- der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.
Nein. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende,
- die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
- die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind;
- deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- die ihre Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen - wie beispielsweise Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiäre Verpflichtungen - nicht erbringen können.
Ein solcher Arbeitsausfall ist auf eine behördlich angeordnete Massnahme zurückzuführen. Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden, haben Arbeitnehmende bei einem Betriebsverbot Anspruch auf KAE.
Ein solcher Arbeitsausfall ist auf eine behördlich angeordnete Massnahme zurückzuführen. Der oder die unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmende hat Anspruch auf KAE, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden und nicht eine andere Sozialversicherung (z. B. Krankenversicherung) Leistungen erbringt. Sind nicht alle anderen Voraussetzungen für KAE erfüllt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (Corona-Erwerbsersatz), wenn die Quarantäne durch einen Arzt verordnet wurde. In diesem Fall muss sich der/die Arbeitnehmende an die AHV/IV wenden, siehe Broschüre «Corona – Erwerbesersatzentschädigung».
Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Somit besteht nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt.
Ja, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist vom Bundesrat auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt worden.
Ja, der Bundesrat hat beschlossen, dass zusätzliche Arbeitnehmende auf Abruf Anspruch auf KAE erhalten. Der Kreis der Anspruchsberechtigten für KAE wird auf mehr Angestellte auf Abruf ausgeweitet. Bisher hatten sie, wenn der Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankte, keinen Anspruch auf KAE. Jetzt können sie in die Anträge einbezogen werden, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben.
Ja, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben und alle anderen Voraussetzungen für KAE erfüllt werden.
Per 1. Juni hat der Bundesrat den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Personen in Lehrverhältnissen aufgehoben, damit die Ausbildung schnell wieder fortgesetzt werden kann. Lehrmeister können bei Bedarf weiterhin KAE beziehen, sofern die Betreuung der Lernenden jederzeit sichergestellt ist.
Für die Monate März, April und Mai kann für Lernende noch Kurzarbeit abgerechnet werden, auch wenn die Abrechnung erst später eingereicht wird, spätestens 3 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Ab der Abrechnung für den Monat Juni dürfen diese Personen nicht mehr in die Abrechnung eingeschlossen werden (weder bei den Sollstunden, noch bei den Ausfallstunden, noch bei der Lohnsumme).
Ja, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können. In diesem Fall ist es möglich, nur für einzelne Arbeitnehmende KAE anzumelden und abzurechnen, sofern der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs oder der Betriebsabteilung normalerweise insgesamt geleistet werden.
Als besonders gefährdet gelten Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Sie müssen ein Arztzeugnis vorlegen oder die Betroffenheit glaubhaft belegen.
Per 1. Juni hat der Bundesrat den vorübergehenden Anspruch auf KAE für Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung aufgehoben, damit sie ihre Arbeit in Hinblick auf eine Normalisierung der Unter-nehmenstätigkeit schnell wiederaufnehmen. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die am 16. Mai aufgehoben wurden.
Bis Ende Mai werden arbeitgeberähnliche Mitarbeitende (u. ä.) bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % mit einer Pauschale von netto 3'320 Franken entschädigt. Für die Abrechnung wird also eine Bruttopauschale von 4'150 Franken zugrunde gelegt, was eine KAE von netto 3'320 Franken (80%) ergibt.
Für die Monate März, April und Mai kann für diese Personen noch Kurzarbeit abgerechnet werden, auch wenn die Abrechnung erst später eingereicht wird, spätestens 3 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Ab der Abrechnung für den Monat Juni dürfen diese Personen nicht mehr in die Abrechnung eingeschlossen werden (weder bei den Sollstunden, noch bei den Ausfallstunden, noch bei der Lohnsumme).
Der Zweck der KAE besteht darin, Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Aufgrund der Organisationsstruktur öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (inkl. Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr) führen allfällige negative wirtschaftliche Entwicklungen nicht zu einem unmittelbaren Stellenabbau. Folglich wäre der Zweckgedanke der KAE verletzt, wenn hier dennoch KAE Leistungen ausgerichtet würden.
Daher erfüllen öffentlich-rechtliche Unternehmen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAE in der Regel nicht, da sie keine eigentlichen Betriebsrisiken eingehen.
Prozess / Abwicklung
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung einreichen. Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden. Dies hat der Arbeitgeber vorher abzuklären und in der Voranmeldung schriftlich zu bestätigen.
Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantworten.
Links Kantone
Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Arbeitslosenkasse gewählt. Sofern das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei positivem Bescheid anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Adressen der Arbeitslosenkassen
Formulare für Kurzarbeitsentschädigung / COVID-19
Die Voranmeldung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befindet.
Links Kantone
Ja. Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Da die Kurzarbeit im März wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände eingeführt werden musste, war eine rechtzeitige Voranmeldung nicht möglich. Unterdessen sind die bundesrätlichen Massnahmen bekannt und die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage besser vorhersehbar. Den Unternehmen kann zugemutet werden, die Voranmeldung so vorzunehmen, dass Beginn oder Weiterführung der Kurzarbeit mit dem Entschädigungsbeginn zusammenfällt. Daher gilt ab dem 1. Juni wieder die übliche Voranmeldefrist von 10 Tagen.
Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden. Die Abrechnung der KAE ist vereinfacht (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig); das Formular kann auch für die Beantragung von Vorschüssen verwendet werden.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf KAE sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) bzw. in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) verankert. Die Kantone haben die Bedingungen im gleichen Masse zu prüfen. Es gilt also ein Ungleichbehandlungsverbot. Das SECO übernimmt hier eine Kontrollfunktion, indem es entsprechende Voranmeldungen für KAE stichprobeweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.
Der Bundesrat kann die Höhe der Karenzzeit frei festlegen, wobei diese maximal drei Tage pro Monat betragen darf. Er hat am 20. März 2020 die Karenzzeit für den Bezug von KAE aufgehoben. Damit steht den Unternehmen die KAE jeweils sofort zu, ohne vorher noch den Arbeitsausfall einer bestimmten Anzahl Tage pro Monat selbst tragen zu müssen.
Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Die Voranmeldung kann bis dann unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, auf den 1. Juni 2020 die Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen wieder einzuführen. Dies bedeutet, dass die Einführung von Kurzarbeit ab dann wieder 10 Tage zum Voraus vom Arbeitgeber bei der kantonalen Amtsstelle anzumelden ist. Verspätete Anmeldungen führen zu einer Verschiebung des Beginns der Ausrichtung der KAE (Anspruchsbeginn 10 Tage nach Meldedatum).
Nein. Unternehmen, die im Mai 2020 bereits über eine bewilligte KAE-Voranmeldung verfügen, müssen trotz der Wiedereinführung der Voranmeldefrist per 1. Juni 2020 keine neue Voranmeldung einreichen. Sollte die Voranmeldung ablaufen, wird sie von der zuständigen Kantonalen Amtsstelle verlängert.
Nein, aber der Bundesrat hat am 25. März entschieden, dass die Voranmeldung zur Kurzarbeit nicht wie bisher bereits zu erneuern ist, wenn sie länger als 3 Monate dauert, sondern erst, wenn sie länger als 6 Monate dauert. Da diese Möglichkeit mit dem Auslaufen der Notverordnung per 31. August endet, werden die Kantone ab dem 1. Juni die KAE wieder für 3 Monate zusprechen.
Am 8. April hat der Bundesrat zudem entschieden, die maximal viermonatige Bezugsdauer von KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% für die Dauer der ausserordentlichen Lage zu sistieren. Somit können Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent vier Abrechnungsperioden überschreiten.
Die Kurzarbeitsentschädigung wird während höchstens 12 Monaten innerhalb von 2 Jahren ausgerichtet.
Die ALV sichert mit der Kurzarbeitsentschädigung die Löhne – dabei haben Arbeitgeber folgendes zu beachten:
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat.
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem 100%-Lohn zu entrichten; Arbeitgeberanteile werden für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes mit den Arbeitnehmenden vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
Die kantonalen Vollzugsstellen tun ihr Möglichstes, um die Auszahlungen rasch zu tätigen, damit die Arbeitgeber die Löhne bezahlen können. Aufgrund der hohen Zahl von Gesuchen für KAE kann es jedoch zu Beginn bei den Auszahlungen zu gewissen Verzögerungen kommen.
Leistungen / Lohnzahlungen
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit ausbezahlt. Sie beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.
Die Kurzarbeitsentschädigung wird während höchstens 12 Monaten innerhalb von 2 Jahren ausgerichtet.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Die ALV vergütet bei der Kurzarbeitsentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.375%.
- Die Auszahlung der KAE für einen Monat erfolgt jeweils im darauf folgenden Monat (Beispiel: ein Unternehmen, das für März Kurzarbeit bewilligt erhalten hat, reicht anfangs April die Abrechnung ein und erhält anschliessend die Auszahlung der KAE für den März).
- Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen.
- Die Unternehmen haben die vollen gesetzlich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge auf 100% des Lohnes zu entrichten (entsprechend der normalen, vereinbarten Arbeitszeit); die Arbeitgeberanteile an die AHV, IV, EO und ALV werden von der ALK für die Ausfallzeiten via KAE rückvergütet.
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Unternehmen berechtigt, die Beitragsanteile der Arbeitnehmenden auf Basis des 100%-Lohns abzuziehen.
- Falls ein Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen die Lohnzahlung nicht gewährleisten kann, kann es per Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" bei der Arbeitslosenkasse Vorschüsse beantragen.
- Es wird keine Karenzeit mehr vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen, d.h. die Arbeitgeber müssen sich nicht mehr anteilig an der Finanzierung des Arbeitsausfalls beteiligen.
- Bestehende Überzeiten müssen nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
- Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert drei Monate der in der Voranmeldung bezeichneten. Arbeitslosenkasse einzureichen.
- Die betrieblichen Unterlagen inkl. Arbeitszeitkontrolle sind während 5 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorzulegen.
Der Bundesrat und das SECO haben Bestimmungen geändert und Prozesse vereinfacht, um Kurzarbeit unbürokratisch gewähren zu können. Die kantonalen Vollzugsstellen tun ihr Möglichstes, um die Auszahlungen rasch zu tätigen, damit die Arbeitgeber die Löhne bezahlen können. Aufgrund der hohen Zahl von Gesuchen für KAE kann es jedoch zu Beginn bei den Auszahlungen zu gewissen Verzögerungen kommen.
Ja, der Höchstbetrag des versicherten Lohns beläuft sich bei Kurzarbeit auf CHF 148'200.- bzw. CHF 12'350.- pro Monat. Dieser Betrag gilt unabhängig von der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus sowohl für die Arbeitslosenentschädigung als auch für die Kurzarbeitsentschädigung.
Falls es einen Engpass bei der Liquidität gibt, kann das Unternehmen einen KAE-Vorschuss beantragen. Hierzu gibt die Arbeitslosenkasse Auskunft.
Adressen der Arbeitslosenkassen