Zweck
Die Insolvenzentschädigung deckt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers offene Lohnforderungen der Arbeitnehmenden für maximal vier Monate. Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht grundsätzlich nur für geleistete Arbeit.
Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn ...
- gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird oder
- der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit erklärt, die Kosten vorzuschiessen, oder
- sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben, oder
- die provisorische Nachlassstundung gewährte worden ist, oder
- der richterliche Konkursaufschub gewährt worden ist.
Leistungen
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis offene Lohnforderungen für maximal vier Monate zu 100%. Auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation, Ferien oder Feiertagsentschädigungen werden anteilsmässig berücksichtigt. Maximal kann aber höchstens ein Lohn von CHF 12‘350.00.-- (seit 01.01.2016) pro Monat entschädigt werden.
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgebend beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Antrag auf Insolvenzentschädigung
Ein Antrag auf Insolvenzentschädigung ist von jedem Arbeitnehmenden einzeln an die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse (am Firmensitz) zu stellen.
Fristen
Der Antrag auf Insolvenzentschädigung muss spätestens 60 Tage nach …
- der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB,
- der Veröffentlichung der provisorischen oder definitiven Nachlassstundung im SHAB,
- der Veröffentlichung des richterlichen Konkursaufschubs im SHAB,
- dem Pfändungsvollzug bzw. dem Tag nach der Zustellung der Pfändungsurkunde,
- der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG (im Falle der offensichtlichen Überschuldung)
… erfolgen.
Haben Sie Fragen?
Die öffentlichen Arbeitslosenkassen informieren Sie gerne über konkrete Details der Insolvenzentschädigung (vgl. auch den Leitfaden für Versicherte – Insolvenzentschädigung).